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Steuern

Da es sich beim Festgeld um eine Terminanlage handelt, unterliegen die Zinserträge der im Januar 2009 eingeführten Abgeltungssteuer. Sie löste im Zuge der Umsatzsteueränderungsreform die synthetische Einkommensversteuerung ab und wurde pauschalisiert. Derzeit liegt der Satz der versteuerten Kapitalerträge bei 25 Prozent zuzüglich dem Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank an das Finanzamt weitergeleitet, sofern die Zinserträge des Festgeldkontos nicht die Freigrenze von 801,00 Euro für Singles und 1602,00 Euro für Ehepaare übersteigen oder die NV-Bescheinigung vorliegt.

Der Pauschbetrag gilt auch beim Festgeld

Wie auch die Pauschalisierung der Steuerermittlung auf Kapitalerträge mit der Umsatzsteueränderungsreform kam, entstand ebenfalls eine neue Form des Freibetrages. Der nun eingeführte Pauschbetrag in Höhe von 801,00 für Singles entstand aus dem Sparerfreibetrag in Höhe von 751,00 Euro und der Werbungskostenpauschale, die 51,00 Euro betrug. Werbungskosten, die über den Sparerpauschbetrag anfallen, können damit nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden und des Weiteren ist das Nutzen der Sparerpauschale nur dann möglich, wenn ein Freistellungsantrag ausgefüllt wird und der Bank vorliegt.

Die NV-Bescheinigung für nichteinkommenspflichtige Anleger

Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann dann beantragt werden, wenn Anleger nicht einkommenssteuerpflichtig sind. Das geschieht, wenn die Freigrenze von derzeit 8.001 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepaare nicht überschritten wird. Dann ist es auch möglich sich von der Abgeltungsteuer zu befreien.