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Einlagensicherung

Ein Grund, warum das Festgeldkonto zu den beliebtesten Geldanlagen gehört, ist die hohe Sicherheit den diese Anlageform bietet. Diese Sicherheit wird durch die Einlagensicherung gewährleistet, welche für alle Einlagen auf Festgeldkonten gilt. Die Einlagensicherung soll die Rückzahlungsansprüche des Anlegers gegenüber der Bank absichern, falls diese nicht in der Lage sein sollte, die Einlagen an den Kunden zurückzuzahlen.

Die gesetzliche Einlagensicherung

Zum 01. August 1998 trat in Deutschland das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die geltenden EG-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt besteht für alle Banken die Pflicht, ihre Einlagen abzusichern. Um dies sicherzustellen, müssen die Geldinstitute einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung angehören. Ein Bankinstitut, welches keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung angehört, wird nicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen. Eine Ausnahme besteht nur für Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken, sofern diese über ihre Verbände einer entsprechenden Entschädigungsrichtung angehören.

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wurde in der Vergangenheit mehrfach durch entsprechende Änderungsgesetze angepasst. So wurde zum 30. Juni 2009 die Mindestsicherung auf 50.000 Euro erhöht und die bis dahin geltende Selbstbeteiligung des Anlegers in Höhe von 10 Prozent abgeschafft. Zum 01. Januar 2011 wurde dann eine weitere EU-Vorgabe umgesetzt und der Betrag auf 100.000 Euro angehoben. Zudem wurde die Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Tage verkürzt. Bei Festgeldkonten, welche von mehreren Kontoinhabern als Gemeinschaftskonto geführt werden, gilt die Anspruchsgrenze pro Anleger. So hat jeder Gläubiger eine für seinen Anteil der Einlage einen eigenen Entschädigungsanspruch.

Die freiwillige Einlagensicherung

Neben der gesetzlichen Absicherung gibt es noch verschiedene Sicherungseinrichtungen, welche von verschiedenen Bankengruppen eingerichtet wurden. Diese werden von Einzahlungen der jeweiligen Mitgliedsinstitute finanziert. Die Sicherungssysteme der Genossenschaftsbanken und Sparkassen haben dabei die Sicherung der zugehörigen Institute zum Ziel. Dagegen sichern die Einlagensicherungsfonds der privaten Banken direkt die Einlagen der Gläubiger ab.

Durch die freiwilligen Einlagensicherungsfonds sind Einlagen mit bis zu 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Instituts abgesichert. Kundengelder, die auf öffentlich-rechtlichen oder genossenschaftlichen Instituten angelegt sind, werden indirekt, dafür jedoch zu 100 Prozent abgesichert. Zu beachten ist dabei, dass ein Anspruch aufgrund der freiwilligen Einlagensicherung gesetzlich nicht garantiert ist.

Wer ist durch die Einlagensicherung abgesichert?

Die gesetzliche Einlagensicherung gilt in erster Linie für private Anleger sowie kleinere Unternehmen. Dagegen sind institutionelle Anleger zumeist vom Schutz ausgeschlossen. Eine genaue Auflistung hierzu findet man im § 3 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

Auch die freiwilligen Einlagensicherungsfonds sind vorrangig für Privatanleger und Wirtschaftsunternehmen eingerichtet worden. Genauer Informationen hierzu sind den Satzungen der jeweiligen Sicherungseinrichtungen zu entnehmen. Auskunft geben zudem die betreffenden Bankenverbände sowie die jeweiligen Mitgliedsinstitute. Bei der Eröffnung eines Festgeldkontos ist die Bank dazu verpflichtet, den Kunden über die jeweils gültige Einlagensicherung zu informieren.